Erb- und Pflichtteilsansprüche

Ist ein Kind oder ein Ehegatte als Folge einer letztwilligen Verfügung enterbt oder wurde es infolge einer Vermögensübertragung im Wege vorweggenommener Erbfolge z. B. als Gegenleistung für Pflege im Alter unter Absicherung eines lebenslangen Wohnungsrechts für die Erblasser übergangen, löst dies in der Regel Pflichtteils- und / oder sog. Pflichtteilsergänzungsansprüche aus. Die nächsten Angehörigen (Ehegatten, Kinder, ersatzweise Enkel und Eltern) kann man zwar enterben, sie haben aber gleichwohl einen Anspruch auf eine finanzielle Mindestbeteiligung am Nachlass, und zwar auch dann, wenn diese sich mit dem Erblasser zerstritten oder sich von ihm auch völlig entfremdet haben sollten.

Der Pflichtteilsanspruch beträgt grundsätzlich die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, was in einem solchen Fall also immer erst einmal die rechtssichere Ermittlung des gesetzlichen Erbteils voraussetzt. Berechnungsgrundlage ist der sog. Reinnachlass, also der zu ermittelnde Saldo zwischen allen Aktiva und Passiva des Nachlasses zum Stichtag des Todestages. Über die einzelnen Positionen wird zwischen den Erben einerseits und den Pflichtteilsberechtigten andererseits nach aller Erfahrung häufig heftig gestritten. Wertpapiervermögen muss zum Stichtag ermittelt, Immobilienvermögen durch Verkehrswertgutachten bewertet, Lebensversicherungen ggfls. berücksichtigt und alles in das sog. Nachlassverzeichnis eingestellt werden, etc.

Immer wieder stellen sich zahlreiche Fragen, bei deren Beantwortung ich Ihnen gerne beratend und Ihre Interessen vertretend, zur Seite stehe:

  • Was ist mit den Kosten des Erbscheines oder der Testamentseröffnung?
  • Können die Kosten der Erbauseinandersetzung zwischen den Erben berücksichtigt werden?
  • Wer trägt die Kosten eines Gutachtens z. B. für die Bewertung von Immobilien?
  • Was ist mit den laufenden Grabpflegekosten?
  • Welche Verbindlichkeiten können berücksichtigt werden?
  • Was hat es mit besonderen Pflegeleistung oder Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers durch einen Abkömmling auf sich?
  • Wann fällt die Lebensversicherung in den Nachlass?
  • etc.

Zusätzlich zum eigentlichen Pflichtteil gibt es den sog. fiktiven Nachlass und einen sich darauf beziehenden sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch, dessen Quote mit dem Pflichtteilsanspruch identisch ist. Er bezieht sich auf die Schenkungen (auch Verkäufen unter Wert als Teilschenkung), die der Erblasser in seinen letzten 10 Lebensjahren und bei solchen an Ehegatten auch über diesen Zeitraum hinaus vorgenommen hat. Seit dem 01.01.2010 hat sich bei diesen dahingehend die Rechtslage geändert, dass die Werte der einzelnen Schenkungen in einem Abschmelzungsmodell ab dem 2. Jahr mit jeweils 1/10 weniger und nur noch im 1. Jahr zwischen Schenkung und Erbfall mit 100 % berücksichtigt werden.

Die Pflichtteilsergänzung wirft in der Regel die noch weitaus schwierigeren Fragen auf, die Sie als Erben oder Pflichtteilsberechtigte ohne qualifizierte anwaltliche Beratung und Vertretung in aller Regel nicht selbst beantworten und lösen können werden:

  • In welcher Höhe ist eine Lebensversicherung bei den Pflichtteilsergänzungsansprüchen zu berücksichtigen?
  • Wie werden Nutzungsvorbehalte, wie ein lebenslängliches Wohnungs-oder Nießbrauchsrecht bewertet, wie eine lebenslange Leibrente berücksichtigt?
  • Muss man sich Eigengeschenke auf seinen Anspruch anrechnen lassen, auch solche, die länger als 10 Jahre zurückliegen?
  • Werden Schenkungen mit dem Wert zum Zeitpunkt ihres Zuflusses berücksichtigt, wann sind Vermögenswerte unter Berücksichtigung der Inflation zu bereinigen (zu indexieren)?
  • etc.

Lassen Sie sich bei all diesen komplexen Fragen fachkundig beraten und helfen. Wir nehmen uns dafür die erforderliche Zeit.