Miet- / Immobilienrecht

Seit Beginn meiner anwaltlichen Tätigkeit im Jahre 1997 bin ich stets auch nachhaltig im Einzugsgebiet des Landkreises Heidekreis und teils darüber hinaus auf dem Gebiet des Mietrechts tätig, kenne daher aus praktischer Erfahrung viele der mitunter problematischen Immobilien und kann Ihnen auch auf diesem Rechtsgebiet mit meiner langjährigen praktischen Erfahrung meine Dienstleistung als Rechtsanwalt anbieten.

 

Wohnraummietrecht

An erster Stelle steht innerhalb dieses Rechtsgebietes Ihre Interessenvertretung außergerichtlich sowie vor Gericht im Bereich des Wohnungsmietrechts sowohl auf Mieter- wie auch Vermieterseite. Ich begleite Ihr Mietverhältnis dabei gern

  • vom Abschluss des Mietvertrages und dessen Ausgestaltung
  • über die Abmahnung vertragswidrigen Verhaltens
  • die Mietminderung und Durchsetzung von Mängelansprüchen oder deren Abwehr
  • die Räumungsklage
  • bis hin zur Zwangsräumung und Vollstreckung von Mietforderungen.

Gerade in Mietrechtsstreitigkeiten habe ich es mir zur Gewohnheit gemacht, mir bei Ihrem Einverständnis in der Regel vor Ort durch Wahrnehmung von Besichtigungsterminen mit Ihnen gemeinsam ein Bild von der Lage zu machen und nehme auf Wunsch selbstverständlich auch Termine zur Wohnungsübergabe bzw. Wohnungsabnahme vor Ort für Sie wahr.

Besonderes Augenmerk hat bei Mängeln der Mietobjekte auf der Beweissicherung durch Fotodokumentationen, Wärme- und Feuchtigkeits- sowie ggfls. Lärmmessungen und durch möglichst zeitnahe Einschaltung von technischen Sachverständigen zu liegen. Häufig empfiehlt sich die Einleitung eines gerichtlichen Beweissicherungsverfahrens als schnellerer und mitunter einziger Weg zur Vermeidung des Verlustes von Beweismitteln vor dem eigentlichen Prozess. Kann in solchen Fällen keine Rechtsschutzversicherung für die entstehenden Kosten in Anspruch genommen werden, berate ich Sie hinsichtlich der möglichen Kostenrisiken eingehend und prüfe mit Ihnen die Möglichkeit der Beantragung von Beratungs- und /oder Prozesskostenhilfe.

 

Gewerberaummietrecht

Auch mit den Besonderheiten des Gewerberaummietrechts bin ich als langjähriger Praktiker auf dem Gebiet des Zivilrechts vertraut. Das betrifft z. B. das Fehlen von Kündigungsschutzvorschriften wie im Wohnungsraummietrecht und die erweiterte Möglichkeit der Umlage von Betriebsnebenkosten.

Besondere Probleme entstehen im Gewerberaummietrecht häufig durch den Bedarf, langfristige Mietverträge abzuschließen, wenn diese vorzeitig gekündigt werden sollen, Schriftformerfordernisse dabei nicht eingehalten werden oder von vornherein unvorteilhafte Vertragsklauseln vereinbart worden sind, die bei Abschluss des Vertrages nicht hinreichend auf ihre Auswirkungen für Vermieter und Mieter hinterfragt worden sind.

Schon der im Gewerbemietvertrag festgelegte Mietzweck kann für die Nutzung des Gewerbeobjektes von entscheidender Bedeutung sein, weil der Vermieter eine vom vereinbarten Mietzweck abweichende Nutzung grundsätzlich nicht zu dulden braucht. Anders als im Wohnraummietrecht können im Gewerberaummietrecht Beschränkungen des Rechts zur Mietminderung, auch mit nachteiliger Wirkung für den Mieter vereinbart werden (BGH 20.06.1984, Az. VIII ZR 337/82). Vertragsklauseln, nach denen der Vermieter für die tatsächliche und rechtliche Eignung der Mietsache zum vereinbarten Gebrauchszweck nicht einsteht, sollen nach einer Entscheidung des Kammergerichtes Berlin (KG 11.09.2014, Az. 8 U 77/13) nicht zulässig sein.

 

Immobilienrecht

Aus meiner bis Ende 2015 bestandenen Partnerschaft in einer Rechtsanwaltskanzlei mit angeschlossenem Notariat verfüge ich durch die Mitarbeit im Notariatsbereich und Vertretungen von Notaren über sämtliche erforderlichen Rechtskenntnisse auf dem Gebiet des Kaufrechts über Grundstücke, Immobilien (Ein- und Mehrfamilienhäuser, Eigentumswohnungen) und bei der Bildung und Übertragung von Wohnungseigentum und kann dabei Sie ganz gezielt nur Ihren Interessen verpflichtet beraten, ohne an die Unparteilichkeit und Neutralitätsverpflichtung des / der die Verträge beurkundenden Notar/in gebunden zu sein. Werden Verträge nicht erfüllt, gibt es bei der Abwicklung und Umsetzung der Vereinbarungen im Grundbuch Probleme, oder treten nach Kauf und Übergabe Mängel des Objektes auf, vertrete ich Ihre Interessen sowohl außergerichtlich als auch vor Gericht.

Eine Vielzahl in diesem Zusammenhang auftretender Probleme, z. B. bei Neubaugebieten durch die sog. Bauherrenmodelle oder bei älteren gebrauchten Immobilien, ließen sich nach meiner langjährigen praktischen Erfahrung in der Regel vermeiden, wenn vor Vertragsabschluss eine fundierte anwaltliche Beratung in Anspruch genommen würde. Schließlich kauft man die Immobilie selbst ja auch nicht als „Katze im Sack“, sondern sollte sich, insbesondere bei Gebrauchtimmobilien, auch möglichst durch einen Bausachverständigen zumindest eine Einschätzung über die Brauchbarkeit der Immobilie einholen, um vor unangenehmen Folgen gewarnt zu sein.

Meine anwaltliche Beratung im Zusammenhang mit dem Abschluss des Immobilienkaufvertrages biete ich Ihnen auf der Grundlage einer individuellen Vergütungsvereinbarung an, deren Höhe für Verbraucher in jedem Fall nicht höher als 250 € zzgl. Auslagen und MwSt. betragen wird.