Zivilverkehrsrecht / Unfallregulierung
Als seit 1997 mit Sitz im Amtsgerichtsbezirk Soltau beim Oberlandesgericht in Celle zugelassener Rechtsanwalt vertrete ich Ihre individuellen Interessen auf dem gesamten Gebiet des Straßenverkehrsrechts sowohl außergerichtlich als auch vor allen Amts-, Land-, und Oberlandesgerichten und zwar auf Wunsch deutschlandweit.
Zivilverkehrsrecht
Ein wesentlicher Schwerpunkt der anwaltlichen Dienstleistungen der Anwaltskanzlei J. Struck auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechtes liegt in der zivilrechtlichen Verkehrsunfallregulierung sowie der Geltendmachung von Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüchen gegenüber dem Unfallgegner und der gegnerischen Haftpflichtversicherung.
Auch auf diesem Rechtsgebiet gilt die Maxime der Kanzlei: Zunächst dem Mandanten zuhören und den Sachverhalt sorgfältig mit aller Erfahrung aufnehmen! Schon die kleinsten, fehlerhaften oder missverständlichen Formulierungen im ersten Regulierungsschreiben an die gegnerische Haftpflichtversicherung oder die polizeilichen oder staatsanwaltlichen Ermittlungsbehörden können ungeahnte Folgen, wie eine nicht gewollte Mithaftung und ein erhebliches Mitverschulden, nach sich ziehen. Ist die Haftung und Unfallverursachung nicht von vornherein eindeutig, saßen Sie z. B. allein im Pkw und haben auch bei an sich eindeutig aussehender Unfallverursachung keine Zeugen, lassen Sie sich in Ihrem eigenen Interesse in jedem Fall anwaltlich beraten und vertreten. Soweit eine Regulierung Ihres Schadens durchgesetzt oder Ihr Schmerzensgeldanspruch reguliert werden konnte, hat die gegnerische Haftpflichtversicherung für die entstandenen Rechtsanwaltskosten aufzukommen.
Als Laie sind Ihnen als Geschädigte/r eines Verkehrsunfalles die möglichen Ansprüche nicht bekannt und werden Ihnen von den gegnerischen Versicherungen auch nicht mitgeteilt, geschweige denn ohne anwaltliche Vertretung von sich aus freiwillig bezahlt.
Wussten Sie z. B., dass Sie Anspruch auf folgende Positionen haben können:
- Fiktive Abrechnung der Reparaturkosten nach Sachverständigengutachten
- Pauschale Nutzungsausfallentschädigung für Ihren nicht mehr fahrbereiten Pkw
- Allgemeine Auslagenpauschale von i. d. R. 25,56 € ohne Nachweis der Kosten
- Erstattung Ihres Höherstufungsschadens in der Vollkaskoversicherung einschl. der von Ihnen zu zahlenden Selbstbeteiligung
- Fiktive Abrechnung des sog. Haushaltsführungsschadens nach Körperverletzungen (häufig vergessen!!)
- Ersatz der unfallbedingt höheren Kosten einer privaten Krankenversicherung
- etc.
Lassen Sie sich u. a. deswegen, insbesondere nach erlittenen unfallbedingten Körperverletzungen, nicht auf eine Regulierung, auch nicht des reinen Sachschadens an Ihrem Pkw, wie so häufig von den Versicherern gewünscht, durch die Kfz-Werkstätten im Rahmen einer Abtretung Ihrer Ansprüche ein.
Wir ermitteln für Sie bei Bedarf die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung allein an Hand des Kfz-Kennzeichens des unfallverursachenden Pkw als kostenlose Dienstleistung durch professionellen online-Zugang beim Zentralruf der Autoversicherer, nehmen für Sie Akteneinsicht in die Ermittlungsakten, führen den Schriftverkehr mit dem Unfallverursacher, der gegnerischen Haftpflichtversicherung, dem Kfz-Sachverständigen, den Sie behandelnden Ärzten, vermitteln gegenüber der Kfz-Werkstatt und holen für Sie als weitere kostenlose Dienstleistung bei Vorhandensein die Deckungszusage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung ein.
Die Ermittlung der Ihnen zustehenden Nutzungsausfallentschädigung im Falle der Nichtinanspruchnahme eines Mietwagens erfolgt fahrzeugtyp-genau durch online-Recherche der Schwacke-Liste der Autoren Sanden/Danner/Küppersbusch auf dem jeweils aktuellsten Stand nach den Angaben aus Ihrem Fahrzeugschein.
Die Ermittlung des Ihnen zustehenden Schmerzensgeldanspruches geschieht unter Auswertung aller ärztlichen Atteste, die wir für Sie auch über die gegnerische Unfallversicherung anfordern, nach Stand der aktuellen Rechtsprechung und der jeweils aktuellen Schmerzensgeldtabellen (z. B. Hacks / Wellner / Häcker) und ggfls. weiterer online-Recherche.
Lassen Sie sich nach einem Verkehrsunfall professionell helfen! Sie haben schon genug mit den Rennereien zum Abschleppunternehmen, der Kfz-Werkstatt und den Ärzten zu tun.
Verkehrsstrafsachen / Bußgeldverfahren
Meine verkehrsrechtliche Tätigkeit umfasst selbstverständlich neben der Regulierung des zivilrechtlichen Schadens auch die Verteidigung in Verkehrsstrafsachen, z. B. beim Vorwurf der Verkehrsunfallflucht (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort), Trunkenheitsfahrten oder Fahrten unter Einfluss von Betäubungsmitteln, der fahrlässigen Körperverletzung im Straßenverkehr und beim Vorwurf der fahrlässigen oder vorsätzlichen Straßenverkehrsgefährdung, also insbesondere immer dann, wenn es auch um den Verlust Ihrer Fahrerlaubnis geht. Dabei ist die Überprüfung z. B. des Blutalkohols mit EDV-gestützten Berechnungsprogrammen an Hand Ihrer Angaben zur aufgenommenen Alkoholmenge zur Überprüfung der von der Gerichtsmedizin ermittelten Blutalkoholkonzentration und / oder der glaubhaften Wiedergabe eines eventuellen Nachtrunkes selbstverständlich.
Meiner anwaltlichen Erfahrung können Sie daher auch beim Vorwurf einer Verkehrsordnungswidrigkeit im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde und in der gerichtlichen Hauptverhandlung vertrauen. Lassen es die Entfernungen zu oder erfordert ein Verkehrsunfall mit besonders schweren Folgen für Sie oder die Gegenseite dies, sehe ich mir möglichst gemeinsam mit Ihnen sowohl für die zivilrechtliche Regulierung, als auch für die Verteidigung in Straf- und Bußgeldverfahren, die Unfallörtlichkeiten persönlich an und nehme Schäden an Ihrem Pkw persönlich in Augenschein, wenn diese noch nicht repariert sind und dies Ihre konkrete Vertretung und Verteidigung erfordert. So lassen sich viele Unklarheiten und Missverständnisse von vornherein vermeiden und es ermöglicht mir durch eigene Anschauung Sie so gut zu vertreten, wie möglich.
Fahrerlaubnisrecht
Zu einer umfassenden Beratung und Vertretung im Bereich des Straßenverkehrsrechts gehört selbstverständlich auch Ihre Begleitung im Verwaltungsverfahren, wenn es also um Ihre Fahrerlaubnis geht, sei es dass diese im Falle einer nicht vermeidbaren gerichtlichen Verurteilung entzogen worden sein sollte, oder bei erfolgreicher strafrechtlicher Verteidigung gleichwohl ein Entzug der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde wegen des Vorwurfs der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr droht.
Dann gilt es auch nach BtM-Konsum die mangels Rechtscharakter zwar nicht bindenden, aber gleichwohl in der Praxis maßgeblichen „Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung“ mit den um die psychologischen Aspekte erweiterten Kriterien zu kennen und anzuwenden.
Insbesondere ältere Verkehrsteilnehmer werden bei älter werdender Gesellschaft häufiger mit dem Verdacht der fehlenden Eignung konfrontiert. Die Behörde darf die Eignung älterer Verkehrsteilnehmer aber nur dann in Frage stellen, wenn es im Einzelfall zu nicht mehr ausreichend kompensierbaren, für die Kraftfahreignung relevanten Ausfallerscheinungen von einigem Gewicht (nicht notwendig in Form von Unfällen) gekommen ist (OVG Berlin-Bbg., Beschluss v. 2.5.2012 – 1 S 25.12, zfs 2012, 657).
Bei einem solchen Verdacht und einer solchen Ausgangslage, die häufig auch nach einer erfolgreichen Verteidigung nach einem Unfall oder nach dem Vorwurf einer Unfallflucht droht, gilt es mit Ihnen behutsam und verständnisvoll Ihre Eignung unter Einbeziehung einer ärztlichen Untersuchung und gutachterlichen ärztlichen Stellungnahme zu Ihren Fahrfähigkeiten festzustellen, in das Verwaltungsverfahren einzubringen, dann wenn es aber wirklich nicht mehr gehen sollte, Sie als letzte Maßnahme und als ultima ratio auch vor weiterem Schaden für sich oder andere Verkehrsteilnehmer zu bewahren.