Vertragsrecht

Ein jeder von Ihnen unterschreibt im Laufe seines Lebens eine Vielzahl an Verträgen und, seien Sie ehrlich zu sich selbst, häufig ohne diese immer sorgfältig gelesen, insbesondere nicht das Kleingedruckte und schon gar nicht die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Vertragspartner hinterfragt zu haben. Auch Sie die Unternehmer: Beschäftigen Sie sich überhaupt mit den Vertragsbedingungen Ihrer Auftraggeber, Kunden und Lieferanten?

Diese vertraglichen Fragestellungen entspringen nahezu sämtlich dem Zivilrecht als Kernstück unserer Rechtsordnung und liegen damit auf dem Rechtsgebiet, in welchem die besonderen Fähigkeiten und Stärken meiner anwaltlichen Tätigkeit liegen. Die Anwendungsfelder sind vielfältig:

 

Kaufverträge

In Überschneidung mit dem Aufgabengebiet als Anwalt im Verkehrsrecht bestand ein Schwerpunkt meiner anwaltlichen Tätigkeit seit jeher stets in der Bearbeitung von Fällen um die Themen Autokauf, Autoleasing und Autoreparatur.
Bei Pkw-Kaufverträgen, insbesondere im Gebrauchtwagenkauf, geht es dabei in erster Linie um die Auswirkungen des Kaufvertrages auf die gesetzlichen Gewährleistungsrechte im Mangelfall, die am weitesten beim Kfz-Kauf von privat eingeschränkt werden können, während die Rechte des Verbrauchers beim Kauf vom Unternehmer durch den Gesetzgeber am stärksten geschützt werden.

Werden die Gewährleistungsrechte beim Kauf von privat i. d. R. vollständig ausgeschlossen, gilt es dem Verkäufer ein arglistiges Handeln, ein arglistiges Verschweigen von bekannten Mängeln, Angaben „ins Blaue hinein“ oder vertragliche Zusicherungen ggfls. schon im Vorfeld des Vertragsschlusses durch Verkaufsangebote im Internet etc. nachzuweisen. Hier bedarf es praktischer Erfahrung in der Ermittlung von evtl. Vorschäden, der Recherche bei Vorbesitzern des Fahrzeuges und auch darum, mit Ihnen eine vorausschauende Strategie in der Herangehensweise zu erarbeiten, die in der Praxis immer wieder vorkommenden Vermeidungsstrategien auf Verkäuferseite in die Überlegungen mit einbezieht. Häufig versuchen gewerbliche Händler die Verkäufe als von privat zu verschleiern, werden Strohmänner vorgeschoben oder Veräußerungen als solche im Auftrage des privaten Verkäufers dargestellt zu werden, was es mit anwaltlicher Hilfe aufzudecken gilt.

Der gewerbliche Pkw-Händler kann die Dauer der Gewährleistungspflicht beim Gebrauchtwagenkauf auf 1 Jahr reduzieren. Aber nur innerhalb der ersten 6 Monate führt die gesetzliche Beweislastregel dazu, dass der Verkäufer die Mangelfreiheit des Pkw am Tage der Übergabe nachweisen muss. Nach Ablauf dieser relativ kurzen Zeit sind Sie als Käufer in der Beweislast. Lassen Sie sich daher gerade beim Pkw-Kauf nicht zu viel Zeit und verhandeln selbst allein und ohne anwaltliche Hilfe nicht zu lange mit dem Verkäufer, der Ihnen in der Regel in einer solchen Auseinandersetzung überlegen sein wird.

 

Werkverträge

Dieser Rat zur zeitnahen anwaltlichen Beratung gilt auch im Falle fehlgeschlagener Reparaturversuche, sei es durch den Verkäufer eines Neufahrzeuges oder Gebrauchtwagens im Rahmen der Gewährleistung oder durch die Kfz-Werkstatt Ihres bisherigen Vertrauens nach einem regulär erteilten Reparaturauftrag.

Insbesondere bei letzteren gilt es schnell zu handeln und auf Grund des von Ihnen erteilten Reparaturauftrages überhaupt erst einmal den Inhalt des Vertrages und damit die Leistungspflicht der die Arbeiten ausführenden Kfz-Werkstatt zu ermitteln. Für das anwaltliche Erstberatungsgespräch sollten Sie sämtliche schriftlichen Unterlagen, wie auch den möglichst schriftlich erteilten Reparaturauftrag zur Hand haben. Fehlt ein solcher sind Sie i. d. R. auf Zeugenaussagen angewiesen, was zu Beweisproblemen führen kann, denen Sie ohne anwaltliche Hilfe auf sich allein gestellt kaum begegnen können werden.
Um Werkverträge geht es auch beim Bau des eigenen Hauses, eines Carports oder handwerklichen Dienstleistungen, wie Fliesenarbeiten, dem nachträglichen Einbau eines Bades oder einer Einbauküche, Elektriker- und Tischlerarbeiten etc.

Entweder sehen Sie sich dabei mit ausgeklügelten Verträgen und dazugehörigen Geschäftsbedingungen sowie u. U. der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, kurz VOB, konfrontiert, deren Regelungsgehalte Sie i. d. R. allein nicht überblicken können werden oder die Verträge werden nur mündlich auf der Grundlage eines Kostenvoranschlages geschlossen, sodass vieles dann juristisch davon abhängt, ob der Handwerker als Auftragnehmer oder Sie als Besteller der Handwerksleistung in der Beweispflicht sind. Es drohen zahlreiche Vertragsfallen und Fristen müssen beachtet werden. Dabei begleite ich Sie als Bauherrn beratend und vertrete Ihre Interessen und werde dabei auch immer die entstehenden Kostenrisiken für Sie im Blick haben.

 

Forderungseinzug / Inkasso

Selbstverständlich stelle ich meine anwaltliche Dienstleistung auf dem Gebiet des Vertragsrechtes aber auch Ihnen als Unternehmer und Handwerker bei der Durchsetzung Ihrer Zahlungsforderung zur Verfügung und biete ein professionelles Inkasso mit direktem Online-Zugang zum Zentralen Mahngericht in Uelzen und auf Wunsch mit online sofort ermittelbaren Bonitätsauskünften über Ihren Schuldner an. Wird vom Schuldner gegen den Mahnbescheid Widerspruch erhoben, können Sie im Rahmen der dadurch notwendig werdenden Prozessführung auf meine langjährige praktische Erfahrung auf allen Gebieten des Zivilrechts zurückgreifen.

Meine Arbeit für Sie endet dabei selbstverständlich nicht mit dem erwirkten Zahlungstitel, sondern setzt sich über die Vollstreckung bis hin zur hoffentlich erfolgreichen Beitreibung Ihrer Forderung fort.

Gern unterstütze ich Sie als Unternehmer bei der Verbesserung Ihrer vertraglichen Regelungen, prüfe Ihre ggfls. schon bestehenden Geschäftsbedingungen und helfe Ihnen, bei Bedarf und wenn Sie es wünschen, Ihr internes Rechnungs- und Mahnwesen zu optimieren. Dies gern auch vor Ort in Ihrem Betrieb unter Berücksichtigung Ihrer individuellen betrieblichen Abläufe.