Versorgungsausgleich

Im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens regelt das Gericht neben der reinen Scheidung darüber hinaus von Amts wegen den Ausgleich der während der Ehezeit von den Ehegatten erworbenen Anwartschaften auf eine Altersversorgung. Hierunter fallen insbesondere die Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Beamtenversorgungen, berufsständische Versorgungen, aber auch private Rentenversicherungen und seit der Familienrechtsreform vom 01.09.2009 auch sämtliche bei Betriebsrententrägern ersparten Anwartschaften sowie die Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes.

Die für die Durchführung des Versorgungsausgleichs erforderlichen Formulare und Vordrucke erhalten Sie als unser(e) Mandant/in bei Einleitung des Scheidungsverfahrens über uns. Sie können diese auch schon auf unserer Homepage bei den Formularen ausfüllen und ausdrucken und für das anwaltliche Gespräch zur Einleitung des Ehescheidungsverfahrens mitbringen. Wir begleiten Sie gern vom Ausfüllen der Formulare über die Korrespondenz mit den Rentenversicherungsträgern bis zur Überprüfung der gerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich bei allen auftretenden Verständnisfragen und geben Ihnen gern zu jeder Zeit des Verfahrens  die von Ihnen gewünschten und benötigten Hilfestellungen. Scheuen Sie sich bitte nicht und nehmen diese Angebote an, bei denen Ihnen auch jederzeit meine Mitarbeiterinnen behilflich sind.

Beim Versorgungsausgleich wird i. d. R. jedes Anrecht auf eine Versorgung gesondert und intern beim jeweiligen Versorgungsträger geteilt, so dass jeder Ehegatte einen ½-igen Anspruch des in der Ehezeit von seinem anderen Ehegatten erworbenen Anrechts in dessen Versorgung erhält. Eine Gesamtsaldierung aller von den Ehegatten erworbenen Anwartschaften, wie noch im früheren Scheidungsrecht vor der in 2009 vollzogenen Gesetzesreform findet nicht (mehr) statt.

Bei einer Ehezeit von bis zu 3 Jahren, also einer kurzen Ehezeit, findet ein Versorgungsausgleich grundsätzlich nicht statt, es sei denn, dass einer der Ehegatten bei dann zwingend vorgeschriebener anwaltlicher Vertretung eine Durchführung beantragt.

Mit der Gesetzesreform von 2009 hat der Gesetzgeber erweiterte Möglichkeiten geschaffen Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich, bis hin zum gänzlichen Ausschluss, zu treffen. Über diese Möglichkeiten berate ich Sie gern und setze diese über eine vorgeschriebene notarielle Beurkundung oder im Wege der gerichtlichen Protokollierung mit Ihnen um, wenn und soweit sich eine solche Vereinbarung in Ihrem persönlichen Einzelfall als sinnvoll erweist.