Kindes- und Ehegattenunterhalt

Nahezu immer Gegenstand jeder anwaltlichen (Erst-) Beratung sind bei aus der Ehe oder Partnerschaft hervorgegangenen Kindern die Fragen nach den Unterhaltsansprüchen dieser und auch der Unterhaltsverpflichtungen der Ehegatten / Lebenspartner untereinander. Darauf liegt i. d. R. ein Schwerpunkt der anwaltlichen Beratung und Vertretung Ihrer Interessen als Mandant/in. Dafür nehme ich mir auch grundsätzlich die erforderliche Zeit und Sie können von mir auch schon im Erstgespräch nicht nur eine grobe Ersteinschätzung, sondern in aller Regel schon eine ausführliche (erste) Berechnung und vorausschauende Beratung erwarten, die ich Ihnen im Anschluss auf Ihren Wunsch hin selbstverständlich auch schriftlich mit allen wichtigen Punkten noch einmal zusammenfasse.

Aus meiner langjährigen praktischen Erfahrung heraus betreffen diese Themenkreise die meisten Sorgen darüber, wie die Zeit von der Trennung bis zur Ehescheidung und auch über die Zeit hinaus hinsichtlich der finanziellen Folgen überbrückt und durchgestanden werden können. Dabei stehe ich Ihnen zur Seite und versuche dabei stets die Interessen der den Unterhalt bedürfenden Personen zu sehen, die Folgen für den Unterhaltsverpflichteten aber auch nicht aus dem Blick geraten zu lassen. Auch diesem muss bei Erfüllung der berechtigen Unterhaltsansprüche der Kinder und Ehegatten / Lebenspartner ein finanzielles Weiterleben möglich bleiben und sein Selbstbehalt zu seinem eigenen Lebensunterhalt verbleiben.

Die Höhe des Kindesunterhaltes wird gestaffelt nach Einkommensverhältnissen und Altersstufen der Kinder in der sog. Düsseldorfer Tabelle angegeben, die ich Ihnen auf meiner Homepage bei den Formularen als Download in ihrer jeweils aktuellen Fassung zur Verfügung stelle.

Beim Ehegattenunterhalt wird grundsätzlich zwischen dem sog. Trennungsunterhalt, der vom Tage der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung der Ehe reicht, und dem sog. nachehelichen Unterhalt unterschieden, der vom Prinzip der Eigenverantwortung jedes Ehegatten geprägt wird und unter vom Gesetzgeber formulierten Voraussetzungen einen Unterhaltsanspruch des bedürftigen Ehegatten auch für die Zeit nach der Ehescheidung begründet. Einen Anspruch auf lebenslange Unterhaltsleitungen und eine lebenslange Lebensstandardgarantie auf Grund geschiedener Ehe gibt es entgegen früherem Unterhaltsrecht nicht mehr. Der nacheheliche Unterhalt unterliegt – anders als der Trennungsunterhalt – gesetzlichen Beschränkungs- und Befristungsmöglichkeiten.

Jede Unterhaltsberechnung erfordert die sorgfältige Ermittlung Ihrer ganz konkreten Lebensumstände und Ihrer individuellen finanziellen Verhältnisse und muss auf den jeweiligen Einzelfall der konkret betroffenen Familie abgestimmt sein. Eine schematische Berechnung, die etwa für alle Fallgestaltungen gültig und auf alle Familien anwendbar wäre, hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Die Gerichte behalten sich insbesondere im Bereich des Ehegattenunterhaltes die Überprüfung der gefundenen Rechenergebnisse im Hinblick auf die Angemessenheit bezogen auf jeden konkreten Einzelfall vor, was dem anwaltlichen Berater ein hohes Maß an praktischer Erfahrung und die Kenntnis der örtlichen Rechtsprechung der Amtsgerichte wie z. B. der Amtsgerichte in Soltau, Walsrode, Celle, Tostedt und Rothenburg/Wümme sowie der jeweils für diese Amtsgerichtsbezirke beim Oberlandesgericht Celle zuständigen Familiensenate abverlangt. Dies können Sie von mir erwarten!

Je ausführlicher dabei Ihre Informationen an mich zu Beginn und Übernahme des Mandates ausfallen, desto konkreter und verbindlicher werden die Prognosen und Berechnungen ausfallen können. Auf Ihre Mitarbeit als Mandant/in bin ich dabei angewiesen. Über jede Veränderung in Ihren Lebensumständen, insbesondere Ihren Einkommensverhältnissen, sollten Sie mich bestenfalls schon vorher informieren und sich nach den Auswirkungen auf bestehende Unterhaltsansprüche und / oder Unterhaltsverpflichtung beraten lassen.

Für eine für Sie möglichst gewinnbringende (Erst-) Beratung zu den Themen Kindes- und/oder Ehegattenunterhalt wäre es hilfreich, dass Sie zum Gesprächstermin die nachfolgenden Unterlagen mitbringen:

 

Sind Sie Arbeitnehmer / Beamter / Angestellter, dann:

  • Lohn-/ Gehalts- oder Bezüge- Abrechnungen der letzten 12 Monate
  • letzter Steuerbescheid
  • Belege über lfd. Immobiliendarlehen, einschließlich ggfls. bestehender Bausparverträge und sonstiger Kredite sowie die dazugehörigen jeweils letzten Jahreskontoauszüge
  • Policen und Beitragsrechnungen zusätzlicher privater Kranken-, Unfall-, Berufsunfähigkeits- und Altersvorsoge-Verträge

 

Sind Sie selbständig, oder haben Einkünfte aus Vermietung / Verpachtung und / oder Kapitalvermögen, dann:

  • Gewinn- und Verlustrechnungen sowie Bilanzen der letzten 3 Jahre
  • die zuletzt ergangenen 3 Steuerbescheide
  • die den Steuerbescheiden zugrundeliegenden Steuererklärungen
  • Policen und Beitragsrechnungen über private Kranken- und Pflegeversicherung, Unfall- und Berufsunfähigkeitsversicherung sowie Renten- und sonstige Altersvorsorgeverträge,
  • Lebensversicherungen, die evtl. auch der Altersvorsorge dienen
  • Immobiliendarlehensverträge, einschließlich evtl. Bausparverträge und sonstige Kreditverträge sowie die jeweils dazugehörigen letzten Jahreskontoauszüge

 

Halten Sie einzelne Unterlagen nicht zur unmittelbaren Verfügung, bringen Sie einfach die unmittelbar griffbereiten und vielleicht Ihre aktuellen Kontoauszüge (gern der letzten 3 Monate oder die eines Jahres) mit. Fehlende Unterlagen können selbstverständlich jederzeit nachgereicht werden.

Existieren schon Urteile, Beschlüsse, notarielle Urkunden oder Unterhaltsurkunden der Jugendämter etc., werden diese ebenfalls benötigt.